Beschreibung | - Die Unternehmenswebsite präsentiert die für alle Anspruchsgruppen – und namentlich für Investoren – relevanten Informationen in strukturierter Form
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Zweck | - Vermittlung aller relevanten Fakten auf einen Blick
- Vertiefende Informationen etwa zum Finanzbericht und zur Corporate Governance
- Archivfunktion
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Anlass | - Mit der Kotierung an der Schweizer Börse geht der Anspruch einher, auf der Unternehmenswebsite nicht nur Informationen bereitzustellen, die für Kunden und Mitarbeitende relevant sind, sondern eben auch für Investoren und Medien
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Inhalt | - Es gibt seitens SIX wenige Vorschriften, was eine Unternehmens-Website enthalten muss
- Zum Pflichtstoff gehören der Unternehmenskalender (Generalversammlung, Publikationsdaten Jahres- und Zwischenabschlüsse), Ad-hoc-Mitteilungen sowie die Geschäfts und Zwischenberichte
- Darüber hinaus machen die allermeisten Unternehmen auf der Website Informationen verfügbar betreffend:
- Unternehmensporträt, Strategie, Aktivitäten
- Corporate Governance
- spezifische Investorenthemen
- Medienmitteilungen
- Nachhaltigkeit
- Umfang und Inhalt sind stark von der Grösse und der Tätigkeit des Unternehmens abhängig
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Tipps | - Die Website ist Visitenkarte, auch für Investoren. Erstbesucher sollen die wichtigsten Informationen einfach finden und nicht lange suchen müssen.
- Untersuchungen zeigen, dass Investoren sich mehr für die «About us»-Seiten als für die IR-Seiten interessieren; ersteren ist demnach viel Aufmerksamkeit zu schenken, etwa mit Spezialkapiteln zu Strategie, zum Geschäftsmodell oder zu den Absatzmärkten
- Das Autorenteam des Geschäftsbericht-Value-Reporting (siehe vorheriges ➔ Kapitel) publiziert gute Inhaltskriterien für IR-Websites in der Broschüre «Schweizer Geschäftsberichte-Rating 2023», ab Seite 73, Kriterium 10: Digitaler Zugang zum Value Reporting ➔ geschaeftsberichte-rating.ch/2023/downloads
- Handlungsbedarf aus Investorensicht besteht häufig auf der Landing Page der IR-Website. Diese sollte die wichtigsten IR-Informationen kompakt darstellen, inklusive IR-Präsentation zum Download
- Gemäss Art. 9 Abs. 1 RLAhP sind Ad-hoc-Mitteilungen unter Angabe des Datums der Verbreitung in chronologischer Reihenfolge auf der Webseite des Emittenten in einem leicht auffindbaren Verzeichnis aufzuschalten
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