1. Für die Ad­-hoc­-Publizität benötigt jeder Emittent eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten, inklusive Stell­vertretungen. Die personelle und IT­-Infrastruktur muss so ausgelegt sein, dass innert kürzester Zeit eine Ad-­hoc-Mitteilung erstellt, genehmigt und publiziert werden kann, inklusive Back­up-­Plan zum Beispiel im Fall einer IT­-Panne.
  2. Eine Gewinnwarnung ist zu publizieren, sobald ein Mitglied der Geschäftsleitung oder ein nicht­exekutives Verwaltungsrats­mitglied ungefähre Kenntnis über die nennenswerte Abweichung von der zuvor veröffentlichten Prognose hat.
  3. Was die Offenlegung von Beteiligungen betrifft, kann sowohl die Höhe des Aktienbesitzes als auch die Identität der bedeutenden Aktionäre für Investoren relevant sein. Die Änderung des Anteils­besitzes kann somit kursrelevant sein und damit sowohl der Ad­-hoc­-Publizitätspflicht und der Publikationspflicht der Beteiligung durch den Emittenten unterliegen. Die Publikation durch Dritte von kursrelevanten Informationen im Zusammenhang mit einem Emittenten befreit den Emittenten nicht von seiner Pflicht, eine Ad-­hoc­-Mittei­lung zur selben Information zu publizieren.
  4. Betreffend CONNEXOR Reporting empfiehlt sich, dass mehrere Personen über einen Zugriff verfügen, damit die Meldungen auch bei Ferien­ oder Krankheitsabwesenheiten fristgerecht an SIX Exchange Regulation AG übermittelt werden können.
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