8.2 Kotierung und Zulassung
Der Zugang zur Schweizer Börse erfolgt durch Kotierung oder Zulassung zum Handel.
8.2.1 Kotierung
Eine Kotierung, die Aufnahme von Wertpapieren in den Börsenhandel, erfolgt auf Gesuch des Emittenten. Das Verfahren richtet sich nach unterschiedlichen regulatorischen Standards je nach Effektenkategorie, Kotierungsvoraussetzung und Rechnungslegungsstandard. Das Kotierungsgesuch ist von einer anerkannten Vertretung einzureichen. Anleihen und Derivate können als Vorstufe zur Kotierung über CONNEXOR Terms oder Internet Based Terms (IBT) angemeldet und provisorisch zugelassen werden.
8.2.2 Zulassung zum Handel
Anleihen, die an einer anerkannten ausländischen Börse kotiert sind, können an der Schweizer Börse auf Veranlassung eines Börsenteilnehmers ohne umfassendes Kotierungsverfahren zum Handel zugelassen werden. Derselbe vereinfachte Zugang zum Handel ist auch möglich für in- und ausländische Anlagefonds im SIX Handelssegment Sponsored Funds.