Tipps | - Die Bekanntgabe von kursrelevanten Tatsachten hat dann zu erfolgen, sobald das Unternehmen von der Tatsache in den wesentlichen Punkten Kenntnis hat. Die Veröffentlichung hat wenn möglich ausserhalb der handelskritischen Zeit zu erfolgen (vor 7.30 Uhr oder nach Handelsschluss um 17.40 Uhr). Wenn die Bekanntgabe in Ausnahmefällen in die handelskritische Zeit fällt, muss SIX Exchange Regulation AG umgehend, spätestens jedoch 90 Minuten vor der Bekanntgabe, kontaktiert werden
- Um im Fall eines IT-Problems handlungsfähig zu sein, müssen die wichtigsten Empfängeradressen (vgl. Richtlinie betr. Ad-hoc-Publizität) auf einem separaten System gespeichert und der Zugriff darauf gesichert sein
- Auch empfiehlt sich betreffend den genauen Publikationszeitpunkt eine Reserve, um bei einem IT-Problem nicht in Konflikt mit den obigen zeitlichen Fristen (90 Minuten von Handelsbeginn) zu geraten
- Die zentralen Aussagen einer Medienmitteilung, auch wenn es sich um delikate oder negative Sachverhalte handelt, müssen angemessen dargestellt werden, sprich im Titel, Lead oder zumindest auf der ersten Seite
- Die in den Medienmitteilungen genannte Telefonnummer sollte ab dem Versandzeitpunkt bedient sein
- Seit 2021 müssen Ad-hoc-Medienmitteilungen als solche gekennzeichnet, jeweils auf Connexor hochgeladen und in einem separaten Verzeichnis auf der Website abgelegt werden
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