8.10 Börsenäquivalenz
Der Bundesrat hat eine Anerkennungspflicht für ausländische Handelsplätze eingeführt. Die betreffende Verordnung trat am 1. Juli 2019 in Kraft. Ziel ist es, den Schweizer Finanzplatz und seine Börsen zu schützen und den europäischen Marktteilnehmern einen unver änderten Zugang zum liquidesten und tiefsten Order buch der an SIX kotierten Beteiligungspapiere und damit deren effizienten Handel sicherzustellen.
Seit 2019 anerkennt die Europäische Kommission (EK) die Schweiz nicht mehr als gleichwertigen Handelsplatz. Im Gegenzug hat der Bundesrat eine Verordnung eingeführt, um die Funktionsfähigkeit der Schweizer Börseninfrastrukturen zu schützen und wahren.
Gestützt auf die Verordnung wurde am 1. Januar 2019 eine Anerkennungspflicht für ausländische Handelsplätze eingeführt, die mit Beteiligungspapieren (z. B. Aktien) von Unternehmen mit Sitz in der Schweiz handeln, welche an einer Schweizer Börse kotiert oder an einem Schweizer Handelsplatz zum Handel zugelassen sind («Schweizer Aktien»). Gemäss der Verordnung des Bundesrates sind Aktien von Gesellschaften mit primärer Kotierung an SIX, die ihren Sitz nicht in der Schweiz haben, von der Massnahme ausgenommen.
Die gewünschte Folge der Verordnung ist, dass Wertpapierfirmen aus der EU weiterhin Zugang zum Schweizer Markt haben und Schweizer Aktien weiterhin auf deren Heimatmarkt handeln können.
Infolge des Brexit haben Anfang 2021 das Vereinigte Königreich und im Gegenzug die FINMA die jeweiligen Handelsplätze anerkannt und die beidseitigen Beschränkungen wurden aufgehoben. Im Juni 2022 hat der Bundesrat entschieden, die Schutzmassnahme in ordentliches Recht zu überführen.
Weitere Informationen auf der Microsite von SIX zu diesem Thema:
➔ six-group.com/de/products-services/the-swiss-stock-exchange/site/exchange-equivalence.html