2.5.1 Richtlinie Corporate Governance

Emittenten haben in ihrem Geschäftsbericht unter anderem bestimmte Angaben über die Führung und Kontrolle auf oberster Unternehmens­ ebene zu machen (Corporate Governance). Welche Informationen zu publizieren sind, ergibt sich aus der Richtlinie Corporate Governance (RLCG). Die RLCG verpflichtet die Emittenten, Angaben über die Füh­ rung und Kontrolle auf der obersten Unternehmensebene ihrer Unter­nehmung zu publizieren oder substanziell zu begründen, weshalb bestimmte Angaben nicht publiziert werden (Grundsatz von «comply or explain»). Die einzelnen Angaben, die im Geschäftsbericht eines Emittenten in einem eigenen Corporate­-Governance­-Kapitel zu publizie­ren sind, sind im Anhang zur RLCG aufgeführt (weitere Informationen im ➔ Kapitel 8.4).

 

2.5.2 Managementvergütung

Wichtiger Teilaspekt der Kommunikation in Sachen Corporate Governance ist die Kommunikation betreffend Managementvergütung. Die rechtli­chen Grundlagen dafür, wie die diesbezüglichen Informationen darge­stellt werden müssen, finden sich zum einen in der Richtlinie Corporate Governance (RLCG, siehe auch vorhergehender Absatz) und zum ande­ren in der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsen­ kotierten Aktiengesellschaften (VegüV) des Bundes, siehe ➔ admin. ch/opc/de/classified-compilation/20132519/index.html. Aktuell sind viele Firmen dabei, ESG­Faktoren in die variable Vergütung auf­ zunehmen. Bei einer Neukotierung sollte dies von Anfang an berück­ sichtigt werden.

Mit der Einführung der VegüV 2014 hat die Kommunikation zur General­versammlung eine markante Änderung erfahren, zumal seither zusätz­liche Abstimmungen notwendig sind. Zu den Aufgaben der Investor Relations betreffend Managementvergütung gehören dabei:

  • Mitarbeit und/oder Kenntnis am Vergütungsbericht, u. a. betreffend Transparenzgrad des Berichts respektive Darstellung zusätzlicher Informationen wie die realisierten Vergütungen der Geschäfts­leitung; klare und verständliche Aufbereitung der Informationen
  • Mitarbeit und/oder Kenntnis bei der Generalversammlung, u. a. betreffend Konzept der prospektiven und retrospektiven Abstim­mungen und der freiwilligen konsultativen Abstimmung
  • Beantwortung von Fragen von institutionellen Investoren und vor allem der Stimmrechtsberater; jeder hat dazu einen detaillierten Fragenkatalog
  • Allenfalls IR-­Roadshow zu Corporate Governance und Vergü­tungsthemen im Vorfeld der Generalversammlung respektive bei vorgesehenen Anpassungen zum Vergütungsmodell
  • Kontakt mit Stimmrechtsberatern (Proxy Advisors) pflegen.

Die Kommunikation gewinnt besonders dann an Bedeutung, wenn sich Kritik abzeichnet. Als Warnsignal für den Verwaltungsrat wird allgemein verstanden, wenn die Zustimmung zum Vergütungsbericht an der Generalversammlung weniger als 80 Prozent beträgt. Zu den typischen Kritik­ punkten seitens Investoren und Stimmrechtsberater gehört, dass

  • konkretere Angaben zu den Zielen fehlen und in Bezug auf die Zielerreichung lediglich allgemeine Auszahlungsniveaus beschrie­ben werden;
  • das Vergütungssystem eine (zu) grosse Anzahl von Zielgrössen und Vergütungselementen umfasst;
  • ganz allgemein die Zusammenhänge zwischen Performance und variabler Vergütung nicht klar nachvollziehbar sind.
  • ESG­-Aspekte im Vergütungsmodell nicht oder zu wenig stark berücksichtigt sind.
Änderungen in der Regulierung

Die SIX Exchange Regulation AG hat 2017 den Leitfaden zur RLCG über­ arbeitet und präzisiert, welche Informationen seitens Unternehmen zu veröffentlichen sind. Zu den Neuerungen gehört, dass, mit besserer Offenlegung, die Angemessenheit der gesetzten Leistungsanreize und die Gründe für die Entwicklung der Vergütungen besser beurteilt wer­ den können. Die Ausgestaltung der Vergütung von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sei «in möglichst verständlicher und nachvollziehba­rer Weise» offenzulegen (Ziff. 5.1 der RLCG). Dem Passus liegt das Bedürfnis nach mehr Transparenz über die Verbindung zwischen «Pay» und «Performance» zugrunde.

Neu beschrieben sind im Leitfaden zur RLCG zudem die Kriterien zur Entschädigungsfestsetzung. Werden solche angewandt, sind bestimmte Angaben zu diesen Kriterien und deren Gewichtung zu machen. Erfolgt die Gewichtung der Kriterien nach freiem Ermessen, ist darauf explizit hinzuweisen.

Allerdings darf angezweifelt werden, dass mit diesen Vorschriften das Grundproblem der schwachen oder nicht existenten Korrela­tion zwischen «Pay» und «Performance» behoben werden kann. Die Höhe der zugesprochenen VR­- und CEO-­Vergütungen hängt, in der Schweiz und international, eng mit der Marktkapitalisierung zusammen, aber nicht mit der unternehmerischen Performance im Zeitverlauf. Ursache dafür ist nicht der Vergütungsbericht, sondern das Vergütungsmodell.

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