8.6 Ad-hoc-Publizität
8.6.1 Grundlagen
Die Informationspflicht im Rahmen der Ad-hoc-Publizität betrifft kursrelevante, nicht öffentlich bekannte Tatsachen, die im Tätigkeitsbereich eines börsenkotierten Unternehmens eintreten.
Beispiele, die im Einzelfall kursrelevante Tatsachen darstellen können:
- Finanzzahlen (Geschäfts- und Zwischenberichte sind stets mittels Ad-hoc-Mitteilung zu veröffentlichen)
- Wichtige personelle Änderungen im Unternehmen
- Fusionen
- Übernahmen
- Abspaltungen
- Restrukturierungen
- Kapitalveränderungen
- Kaufangebote
- Änderungen im Geschäftsverlauf (z.B. neue Vertriebspartner, neue und bedeutende Produkte, Rückzug oder Rückruf eines bedeutenden Produkts etc.)
- Informationen betr. Geschäftsergebnisse (z.B. wesentliche Gewinnveränderungen wie Gewinneinbruch/Gewinnsprung oder Gewinnwarnung, Einstellung der Dividende etc.)
- Bedeutende Verschiebungen in der Aktionärsstruktur
- Sanierungen
Im Falle einer Ad-hoc-Kommunikationspflicht müssen mindestens die folgenden Empfänger mit einer als «Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» gekennzeichneten Medienmitteilung bedient werden:
- SIX Exchange Regulation AG (für primärkotierte via Connexor Reporting)
- zwei elektronische Informationssysteme wie zum Beispiel Reuters oder Bloomberg
- zwei Schweizer Medien (gedruckt oder elektronisch) von nationaler Bedeutung und
- jeder Interessierte auf Anfrage (Push-System)
- Zeitgleich mit der Verbreitung muss die Ad-hoc-Mitteilung auf der Webseite des Emittenten in einem leicht auffindbaren Verzeichnis für Ad-hoc-Mitteilungen aufgeschaltet werden (Pull-System).
Emittenten primärkotierter Beteiligungsrechte müssen für die Übermittlung ihrer Ad-hoc-Mitteilungen an SIX Exchange Regulation AG aus schliesslich die elektronische Meldeplattform «CONNEXOR® Reporting» – wie für die Regelmeldepflichten – benutzen.
Für die Ad-hoc-Publizität benötigt jeder Emittent eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten, inklusive Stellvertretungen. Die personelle und IT-Infrastruktur muss so ausgelegt sein, dass jederzeit innert kürzester Frist eine Ad-hoc-Mitteilung erstellt, genehmigt und publiziert werden kann, inklusive Back-up-Plan zum Beispiel im Fall einer IT-Panne.
Weiterführende Informationen
Richtlinie betreffend Ad-hoc-Publizität, siehe ➔ https://www.ser-ag.com/dam/downloads/regulation/listing/directives/DAH-de.pdf
Leitfaden zur Richtlinie betreffend Ad-hoc-Publizität, siehe ➔ https://www.ser-ag.com/dam/downloads /publication/commentaries/2022-03-21-guideline-dah-de.pdf
Aktualisierung des Issuers Committee Rundschreiben Nr. 1 im Bereich der Ad-hoc-Publizität und der Corporate Governance, siehe ➔ https://www.ser-ag.com/dam/downloads/regulation/listing/communiques-regulatory-board/com202306-de.pdf
Microsite und FAQ der SIX Exchange Regulation AG, siehe
➔ https://www.ser-ag.com/de/projects/revision-ad-hoc-.html Leitfaden zur Applikation und zur Registrierung von Ad-hoc-Mitteilung CONNEXOR® Reporting, siehe ➔ ser-ag.com/dam/images/Media/Onboarding_Connexor_Reporting_DE.pdf und
➔ ser-ag.com/dam/images/Media/Manual_Connexor_Reporting_DE.pdf
8.6.2 Gerüchte versus Tatsachen
Zur Beantwortung der Frage, ob in Bezug auf ein Ereignis eine Bekanntgabepflicht gemäss den Regeln zur Ad-hoc-Publizität besteht, hat sich der Emittent folgende Fragen zu stellen:
Gerüchte, Ideen und Absichten sind keine Tatsachen
8.6.3 Gewinnwarnung
Der Umgang mit Financial Guidance und besonders mit wesentlichen Veränderungen der (erwarteten) Umsätze und Gewinne ist für Emittenten häufig eine Knacknuss.
SIX Exchange Regulation AG wendet in der Praxis folgende Definitionen und Grundsätze an:
Definition Gewinnwarnung:
- Emittent weckte mittels Prognose Erwartungen im Markt
- Voraussehbares Resultat weicht nennenswert von der früheren Prognose ab
- Korrektur der Prognose: Gewinnwarnung mittels Ad-hoc-Mitteilung (Gebot von Treu und Glauben)
Definition Gewinneinbruch und Gewinnsprung:
- Emittent gab keine Prognose ab
- Voraussehbares Resultat weicht erheblich vom Vorjahreswert ab
- Publikation von Ad-hoc-Mitteilung
Das Thema Gewinnwarnung/Gewinneinbruch/Gewinnsprung wird über dies diskutiert im ➔ Kapitel 3, Financial Guidance.
8.6.4 Bekanntgabeaufschub
Bei geplanten, kursrelevanten Projekten wie etwa einem M&A-Projekt stellt sich vielfach die Frage des Bekanntgabeaufschubs. Das Hinausschieben der Bekanntgabe ist dann möglich, wenn die drei folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
- Die Tatsache beruht auf einem Plan oder Entschluss des Emittenten (kein Bekanntgabeaufschub für Finanzzahlen, Jahres und Halbjahresberichte).
- Deren Verbreitung ist geeignet, die berechtigten Interessen des Emittenten zu beeinträchtigen.
- Die umfassende Vertraulichkeit ist gewährleistet (Geheimhaltung; Entwurf Ad-hoc-Mitteilung vorbereiten; bei Informationsleck sofortige Publikation nach Absprache mit SIX Exchange Regulation AG).
8.6.5 Ad-hoc-Mitteilung während handelskritischer Zeit
Vorgehensweise bei Bekanntgabe von kursrelevanten Tatsachen während der handelskritischen Zeit
Die Bekanntgabe von kursrelevanten Tatsachten hat zu erfolgen, sobald der Emittent von der Tatsache in den wesentlichen Punkten Kenntnis hat. Die Veröffentlichung hat ausserhalb der handelskritischen Zeit zu erfolgen: grds. vor 7.30 Uhr oder nach Handelsschluss um 17.40 Uhr. Wenn die Bekanntgabe in Ausnahmefällen in die handelskritische Zeit fällt, muss SIX Exchange Regulation AG umgehend, spätestens jedoch 90 Minuten vor der Bekanntgabe, kontaktiert werden, um je nach Situation den Handel mit den betroffenen Wertpapieren vorübergehend einstellen zu können.
1. Telefonische Kontaktaufnahme Team Corporate Disclosure von SIX Exchange Regulation AG
- Erreichbarkeit unter +41 58 399 55 05 an Börsentagen von 07.30 Uhr bis 17.40 Uhr
- Schilderung des Sachverhalts
- Kursrelevante Tatsache: Stellungnahme und Begründung
- Mögliche Handelseinstellung: Stellungnahme und Begründung
- Publikationszeitpunkt: grundsätzlich 90 Minuten nach Kontaktaufnahme
2. E-Mail zur Authentifizierung und Dokumentierung
Umgehend nach telefonischer Kontaktaufnahme Versand E-Mail an adhoc@sixgroup.com mit folgendem Inhalt:
- Sachverhalt: Zusammenfassung
- Kursrelevante Tatsache: Stellungnahme und Begründung
- Mögliche Handelseinstellung: Stellungnahme und Begründung
- Publikationszeitpunkt: grundsätzlich 90 Minuten nach Kontaktaufnahme
- Beilage Entwurf Medienmitteilung
3. Vorbereitung Ad-hoc-Mitteilung
- Finalisierung Mitteilung
- Vorbereitung und Terminierung Versand und Publikation
4. Versand Ad-hoc-Mitteilung
- Versand der Ad-hoc-Mitteilung darf erst dann erfolgen, wenn SIX Exchange Regulation AG dem Emittenten mittels E-Mail die umgehende Publikation der Mitteilung genehmigt und ihn über eine allfällige Handelseinstellung informiert hat.