8.6.1 Grundlagen

Die Informationspflicht im Rahmen der Ad hoc­-Publizität betrifft kursrelevante, nicht öffentlich bekannte Tatsachen, die im Tätigkeitsbereich eines börsenkotierten Unternehmens eintreten.

Beispiele, die im Einzelfall kursrelevante Tatsachen darstellen können:

  • Finanzzahlen (Geschäfts-­ und Zwischenberichte sind stets mittels Ad hoc­-Mitteilung zu veröffentlichen)
  • Fusionen
  • Übernahmen
  • Abspaltungen
  • Restrukturierungen
  • Kapitalveränderungen
  • Kaufangebote
  • Änderungen im Geschäftsverlauf (z.B. neue Vertriebspartner, neue und bedeutende Produkte, Rückzug oder Rückruf eines bedeutenden Produkts etc.)
  • Informationen betr. Geschäftsergebnisse (z.B. wesentliche Gewinnveränderungen wie Gewinneinbruch/Gewinnsprung oder Gewinnwarnung, Einstellung der Dividende etc.)
  • Bedeutende Verschiebungen in der Aktionärsstruktur
  • Bedeutende personelle Änderungen im Unternehmen
  • Sanierungen

Im Falle einer Ad hoc­-Kommunikationspflicht müssen mindestens die folgenden Empfänger mit einer als «Ad hoc­-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» gekennzeichneten Medienmitteilung bedient werden:

  • SIX Exchange Regulation AG (für primärkotierte Emittenten via CONNEXOR Reporting)
  • zwei elektronische Informationssysteme wie zum Beispiel Reuters oder Bloomberg
  • zwei Schweizer Medien (gedruckt oder elektronisch) von nationaler Bedeutung und
  • jeder Interessierte auf Anfrage (Push­-System)
  • Zeitgleich mit der Verbreitung muss die Ad hoc-­Mitteilung auf der Webseite des Emittenten in einem leicht auffindbaren Verzeichnis für Ad hoc-­Mitteilungen aufgeschaltet werden (Pull­-System).

Emittenten primärkotierter Beteiligungsrechte müssen für die Übermittlung ihrer Ad ­hoc­-Mitteilungen an SIX Exchange Regulation AG ausschliesslich die elektronische Meldeplattform CONNEXOR Reporting – wie für die Regelmeldepflichten – benutzen.

Für die Einhaltung der Pflichten zur Ad­ hoc-­Publizität benötigt jeder Emittent eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten, inklusive Stellvertretungen. Die personelle und IT-­Infrastruktur muss so ausgelegt sein, dass jederzeit innert kür­zester Frist eine Ad-­hoc­-Mitteilung erstellt, genehmigt und publiziert werden kann. Es wird empfohlen, Back-­up-­Szenarien zur Verfügung zu haben, zum Beispiel im Falle einer IT­-Panne.

Weiterführende Informationen

Richtlinie betreffend Ad hoc-­Publizität, siehe ➔ https://www.ser-ag.com/dam/downloads/regulation/listing/directives/dah-de.pdf

Leitfaden zur Richtlinie betreffend Ad ­hoc-­Publizität, siehe ➔ https://www.ser-ag.com/dam/downloads /publication/commentaries/2022-03-21-guideline-dah-de.pdf

Issuers Committee Rundschreiben Nr. 1 im Bereich der Ad­ hoc­-Publizität und der Corporate Governance, siehe ➔ https://www.ser-ag.com/dam/downloads/regulation/listing/communiques-regulatory-board/com202306-de.pdf

Microsite und FAQ der SIX Exchange Regulation AG, siehe
https://www.ser-ag.com/de/projects/revision-ad-hoc-.html 

Leitfaden zur Applikation und zur Registrierung bei CONNEXOR Reporting i.Z.m. der Ad hoc-Publizität, siehe ➔ https://www.ser-ag.com/dam/downloads/publication/obligations/connexor-reporting/manual-2024-de.pdf

 

8.6.2 Gerüchte versus Tatsachen

Zur Beantwortung der Frage, ob in Bezug auf ein Ereignis eine Bekannt­gabepflicht gemäss den Regeln zur Ad hoc-Publizität besteht, hat sich der Emittent u.a. folgende Fragen zu stellen:

 

Gerüchte, Ideen und Absichten sind keine Tatsachen
Bekanntgabepflicht im Rahmen der Ad hoc-Publizität

8.6.3 Gewinnwarnung

Der Umgang mit Financial Guidance und besonders mit wesentlichen Veränderungen der (erwarteten) Umsätze und Gewinne ist für Emittenten häufig eine Knacknuss.

SIX Exchange Regulation AG wendet in der Praxis folgende Definitionen und Grundsätze an:

Definition Gewinnwarnung:

  • Emittent weckte mittels Prognose Erwartungen im Markt
  • Voraussehbares Resultat weicht nennenswert von der früheren Prognose ab
  • Korrektur der Prognose: Gewinnwarnung mittels Ad hoc­-Mitteilung (Gebot von Treu und Glauben)

Definition Gewinneinbruch und Gewinnsprung:

  • Emittent gab keine Prognose ab
  • Voraussehbares Resultat weicht erheblich vom Vorjahreswert ab
  • Publikation einer Ad hoc­-Mitteilung

 

Das Thema Gewinnwarnung/Gewinneinbruch/Gewinnsprung wird über­dies diskutiert im ➔ Kapitel 3, Financial Guidance.

 

8.6.4 Bekanntgabeaufschub

Bei geplanten, kursrelevanten Projekten wie etwa einem M&A­-Projekt stellt sich vielfach die Frage des Bekanntgabeaufschubs. Das Hinausschieben der Bekanntgabe ist dann möglich, wenn die drei folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  • Die Tatsache beruht auf einem Plan oder Entschluss des Emit­tenten (kein Bekanntgabeaufschub für Finanzzahlen, Jahres-­ und Halbjahresberichte).
  • Deren Verbreitung ist geeignet, die berechtigten Interessen des Emittenten zu beeinträchtigen.
  • Die umfassende Vertraulichkeit ist gewährleistet (Geheim­haltung; Entwurf Ad hoc­-Mitteilung vorbereiten; bei Informationsleck sofortige Publikation nach Absprache mit SIX Exchange Regulation AG).

8.6.5 Ad hoc-Mitteilung während handelskritischer Zeit

Vorgehensweise bei Bekanntgabe von kursrelevanten Tatsachen während der handelskritischen Zeit

Die Bekanntgabe von kursrelevanten Tatsachten hat zu erfolgen, sobald der Emittent von der Tatsache in den wesentlichen Punkten Kenntnis hat. Die Veröffentlichung hat ausserhalb der handelskriti­schen Zeit zu erfolgen. Im Falle von primärkotierten Emittenten bedeutet dies vor 7.30 Uhr oder nach Handelsschluss ab 17.40 Uhr. Wenn die Bekanntgabe in Ausnahmefällen in die handels­kritische Zeit fällt, muss SIX Exchange Regulation AG umgehend, spä­testens jedoch 90 Minuten vor der Bekanntgabe, kontaktiert werden, um je nach Situation den Handel mit den betroffenen Wertpapieren vorübergehend einstellen zu können.

1. Telefonische Kontaktaufnahme mit Team Corporate Disclosure von SIX Exchange Regulation AG
  • Erreichbarkeit unter Tel. +41 58 399 55 05 an Börsentagen von 07.30 Uhr bis 17.40 Uhr
  • Schilderung des Sachverhalts und Name des Emittenten
  • Kursrelevante Tatsache: Stellungnahme und Begründung
  • Mögliche Handelseinstellung: Stellungnahme und Begründung
  • Publikationszeitpunkt: grundsätzlich 90 Minuten nach Kontaktaufnahme
2. E-Mail zur Authentifizierung und Dokumentierung

Unmittelbar nach dem telefonischen Kontakt sendet SIX Exchange Regulation AG eine E-Mail mit der Bitte um spezifische Informationen. Die Antwort muss unter Angabe der folgenden Angaben an adhoc@six-group.com zurückgesandt werden: 

  • Sachverhalt: Zusammenfassung
  • Kursrelevante Tatsache: Stellungnahme und Begründung
  • Mögliche Handelseinstellung: Stellungnahme und Begründung
  • Publikationszeitpunkt: grundsätzlich 90 Minuten nach Kontaktaufnahme
  • Beilage: Entwurf der Ad hoc-Mitteilung
  • Bei Vertretung: Vollmacht
3. Vorbereitung Ad hoc-Mitteilung
  • Finalisierung Ad hoc-Mitteilung
  • Vorbereitung und Terminierung Versand und Publikation
4. Versand Ad hoc-Mitteilung
  • Versand der Ad hoc­-Mitteilung darf erst dann erfolgen, wenn SIX Exchange Regulation AG dem Emittenten mittels E-­Mail die umgehende Publikation der Mitteilung genehmigt und ihn über eine allfällige Handelseinstellung informiert hat.
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