8.4 Corporate Reporting
8.4.1 Finanzberichterstattung
8.4.1.1 Rechnungslegung
An der Schweizer Börse kotierte Unternehmen sind verpflichtet, in der Finanzberichterstattung zweimal jährlich ein wahrheitsgetreues Bild ihrer Vermögens, Finanz und Ertragslage («True and Fair View») nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu vermitteln. Diese sind:
- International Reporting Standard: IFRS, US GAAP
- Swiss Reporting Standard: Swiss GAAP FER, bankengesetzlicher Rechnungslegungsstandard
- Standard für Investmentgesellschaften: IFRS, US GAAP
- Standard für Immobiliengesellschaften: IFRS, Swiss GAAP FER
- Standard Sparks: IFRS, US GAAP, Swiss GAAP FER, bankengesetzlicher Rechnungslegungsstandard
- Standard für SPACs: IFRS, US GAAP
- Standard für Hinterlegungsscheine: IFRS, US GAAP
Weiterführende Informationen
Richtlinie betreffend Rechnungslegung, siehe ➔ ser-ag.com/de/topics/corporate-reporting.html
8.4.1.2 Alternative Performancekennzahlen
Für Emittenten von Beteiligungsrechten gelten seit 1. Januar 2019 Trans parenzgrundsätze für die Verwendung von Alternativen Performance kennzahlen (APM). Danach dürfen APM nicht irreführend sein. Dazu gelten die folgenden Grundsätze:
- Klare und verständliche Definition von APM
- Aussagekräftige Bezeichnung
- Überleitungsrechnung
- Prominenz der Darstellung
- Stetige Verwendung
- Offenlegung von Abweichungen in der Stetigkeit
Weiterführende Informationen
Richtlinie Alternative Performancekennzahlen, siehe ➔ ser-ag.com/dam/downloads/regulation/listing/directives/DAPM-de.pdf
8.4.2 Corporate Governance
Die Regeln zur Corporate Governance weisen die Emittenten an, wichtige Aspekte zur obersten Führung ihres Unternehmens zu publizieren. Hierunter fallen Informationen zu:
- Organisationsstruktur der Gruppe, inklusive aller Tochtergesellschaften und Angaben zu den bedeutenden Aktionären
- Kapitalstruktur
- Zusammensetzung des Verwaltungsrats (mit Kurz-Lebenslauf)
- Zusammensetzung der Geschäftsleitung (mit Kurz-Lebenslauf)
- Vergütung, Beteiligungen und Darlehen von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung
- Mitwirkungsrechte der Aktionäre
- Kontrollwechsel und Abwehrmassnahmen
- Transparenz über nichtfinanzielle Belange
- Revisionsstelle
- Informationspolitik
- Handelssperrzeiten
Die Informationen zur Corporate Governance sind entweder im Geschäftsbericht oder – für Emittenten im Standard Sparks – wahlweise in einem separaten Dokument zeitgleich mit dem Geschäftsbericht zu veröffentlichen. Diese Informationen sollen sich auf das für Investoren Wesentliche beschränken und dies sachgerecht und verständlich darlegen. Wird von der Offenlegung von bestimmten Informationen abgesehen, ist auf diesen Umstand hinzuweisen und dies substanziell zu begründen («Comply or Explain»-Prinzip). Massgebend sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Wesentliche Änderungen zwischen Bilanzstichtag und Redaktionsschluss des Geschäftsberichts sind in geeigneter Form nachzutragen.
Weitergehende Informationen betreffend den Inhalt und den Umfang der Offenlegungspflichten der Emittenten sind in der Richtlinie Corporate Governance (RLCG), siehe: ➔ dcg-de.pdf (ser-ag.com).
Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 wurde die RLCG mit dem revidierten Aktienrecht harmonisiert. Die Anpassungen beziehen sich auf die flexibleren Gründungs und Kapitalvorschriften für Aktiengesellschaften, die Überführung der Bestimmungen der Verordnung gegen übermässige Vergütung bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) in das Obligationenrecht sowie die Bestimmungen für besseren Schutz von Menschen und Umwelt.
Im Zuge der Revision der RLCG wurde auch der Leitfaden zur RLCG überarbeitet, siehe ➔ ser202301-de.pdf (ser-ag.com).
Zudem weiterführende Informationen auf dieser Website ➔ ser-ag.com/de/topics/corporate-reporting.html
8.4.3 Nachhaltigkeitsberichterstattung
Per 1. Juli 2017 trat eine Bestimmung in Kraft (Art. 9 Richtlinie Corporate Governance), die eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für kotierte Unternehmen ermöglicht (Opting In). Damit wird der wachsen den Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechnung getragen. Mit dem Opting In verpflichten sich die Emittenten, einen von SIX Exchange Regulation AG anerkannten Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verwenden.
Die folgenden Regelwerke zur Nachhaltigkeitsberichterstattung werden anerkannt:
- Global Reporting Initiative (GRI)
- Sustainability Accounting Standards Board Standard (SASB)
- IFRS Sustainability Disclosure Standards (ISSB)
- European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Die Nachhaltigkeitsberichterstattung ist in Art. 9 der Richtlinie Corporate Governance (RLCG) geregelt, siehe: ➔ dcg-de.pdf (ser-ag.com)
Zudem weiterführende Informationen auf dieser Website ➔ ser-ag.com/de/topics/corporate-reporting.html
Die aktuelle Liste von Emittenten mit einem Opting In ist auf der Webseite von SIX abrufbar: ➔ six-group.com/de/products-services/the-swiss-stock-exchange/market-data/shares/sustainability-reporting.html