Aktionäre sind verpflichtet, ihre Beteiligung an einem kotierten Unter­nehmen offenzulegen. Ebenfalls meldepflichtig sind Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten nach freiem Ermessen ermächtigt sind.

  • Aktionäre sowie Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten nach freiem Ermessen ermächtigt sind, müssen unter anderem ein Erreichen, Über-­ oder Unterschreiten der folgenden Stimm­rechts-­Grenzwerte dem Emittenten und der Offenlegungsstelle innerhalb von vier1 Börsentagen melden: 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 33 1⁄3%, 50% oder 66 2⁄3%.
  • Die Meldepflicht entsteht mit der Begründung des Anspruchs auf Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungspapieren (Verpflichtungsgeschäft), unabhängig davon, ob dieser Anspruch einer Bedingung unterliegt.
  • Der Emittent veröffentlicht die Meldung innert zwei Börsentagen nach Eintreffen über die von der Offenlegungsstelle betriebene elektronische Veröffentlichungsplattform OLSdigital.

     

1 Im Falle des Erwerbs durch Erbgang beträgt die Meldefrist 20 Börsentage (vgl. Art. 24 Abs. 2 FinfraV-FINMA).

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