8.8 Offenlegung von Beteiligungen
Aktionäre sind verpflichtet, ihre Beteiligung an einem kotierten Unter nehmen offenzulegen. Ebenfalls meldepflichtig sind Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten nach freiem Ermessen ermächtigt sind.
- Aktionäre sowie Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten nach freiem Ermessen ermächtigt sind, müssen unter anderem ein Erreichen, Über oder Unterschreiten der folgenden Stimmrechts-Grenzwerte dem Emittenten und der Offenlegungsstelle innerhalb von vier Börsentagen melden: 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 33 1⁄3%, 50% oder 66 2⁄3%.
- Die Meldepflicht entsteht mit der Begründung des Anspruchs auf Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungspapieren (Verpflichtungsgeschäft), unabhängig davon, ob dieser Anspruch einer Bedingung unterliegt.
- Der Emittent veröffentlicht die Meldung innert zwei Börsentagen nach Eintreffen über die von der Offenlegungsstelle betriebene elektronische Veröffentlichungsplattform OLSdigital.
Weiterführende Informationen
Rechtliche Grundlagen siehe
➔ fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/853/de
➔ fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/855/de
➔ ser-ag.com/de/topics/disclosure-of-shareholdings.html
Eingabe von Beteiligungen via elektronische Meldeplattform, siehe
➔ https://disclosure.six-exchange-regulation.com/gui/en/shareholding/new-notification
Publizierte Beteiligungen auf:
➔ ser-ag.com/de/resources/notifications-market-participants/significant-shareholders.html