9.8 Offenlegung von Beteiligungen
Aktionäre sind verpflichtet, ihre Beteiligung an einem kotierten Unternehmen offenzulegen. Ebenfalls meldepflichtig sind Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten nach freiem Ermessen ermächtigt sind.
- Aktionäre sowie Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten nach freiem Ermessen ermächtigt sind, müssen unter anderem ein Erreichen, Über- oder Unterschreiten der folgenden Stimmrechts-Grenzwerte dem Emittenten und der Offenlegungsstelle innerhalb von vier1 Börsentagen melden: 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 33 1⁄3%, 50% oder 66 2⁄3%.
- Die Meldepflicht entsteht mit der Begründung des Anspruchs auf Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungspapieren (Verpflichtungsgeschäft), unabhängig davon, ob dieser Anspruch einer Bedingung unterliegt.
Der Emittent veröffentlicht die Meldung innert zwei Börsentagen nach Eintreffen über die von der Offenlegungsstelle betriebene elektronische Veröffentlichungsplattform OLSdigital.
1 Im Falle des Erwerbs durch Erbgang beträgt die Meldefrist 20 Börsentage (vgl. Art. 24 Abs. 2 FinfraV-FINMA).
Weiterführende Informationen
Rechtliche Grundlagen siehe
➔ fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/853/de
➔ fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/855/de
➔ ser-ag.com/de/topics/disclosure-of-shareholdings.html
Eingabe von Beteiligungen via elektronische Meldeplattform, siehe
➔ https://disclosure.six-exchange-regulation.com/gui/de/shareholding/new-notification
Publizierte Beteiligungen auf:
➔ ser-ag.com/de/resources/notifications-market-participants/significant-shareholders.html