9.3 Wiederkehrende und ereignisbezogene Pflichten
Die Informationspflichten für ein primärkotiertes Unternehmen sind an der Schweizer Börse im Vergleich zu anderen Börsen überschaubar. So ist etwa die Quartalsberichterstattung freiwillig.
Wiederkehrende und ereignisbezogene Pflichten
Wiederkehrende Pflichten
Corporate Reporting
- Finanzberichterstattung: Jahres-/Halbjahresbericht, Alternative Performancekennzahlen
- Corporate Governance: Informationen zur Governance und Führung des Unternehmens (z. B. Zusammensetzung und Vergütung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung); «Comply or Explain»-Regel
- Nachhaltigkeitsberichterstattung: Kotierte Unternehmen, die ein Opting In für ihren Nachhaltigkeitsbericht machen, verpflichten sich zur Erstellung nach einem international anerkannten Standard
Regelmeldungen
Technische und administrative Informationen zum Emittenten und zu Effekten (z. B. Informationen zur Dividende)
Ereignisbezogene Pflichten
Ad hoc-Publizität
Verbreitung von kursrelevanten Tatsachen. Geschäfts- und Zwischenberichte sind stets mit einer Ad hoc-Mitteilung zu veröffentlichen. Weitere mögliche Beispiele, die im Einzelfall geeignet sind, den Kurs erheblich zu beeinflussen, sind Strukturveränderungen (Fusionen, Übernahmen), Kapitalveränderungen, Finanzzahlen etc.
Offenlegung von Management-Transaktionen
Meldung aller relevanten Transaktionen von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung
Offenlegung von Beteiligungen
Meldung durch die meldepflichtige Person oder Gruppe bei Erreichung, Über oder Unterschreitung der Stimmrechts Grenzwerte von: 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 33 1⁄3 %, 50% oder 66 2⁄3%
Die einzelnen Pflichten sind nachfolgend einzeln skizziert.