Ein regelkonformer Handel ist ein wesentlicher Faktor für die Reputation des Börsen­ und Finanzplatzes Schweiz. 

Insiderinformationen gelten als vertrauliche Informationen, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten erheblich zu beein­flussen.

Aus Unternehmensperspektive sind insbesondere Übernahmesituationen sowie die Kommunikation mit bedeutenden, der Gesellschaft allenfalls nahestehenden Aktionären kritisch. Auch bei Blocktra­des, dem Handel mit eigenen Aktien oder Aktienrückkäufen ist beson­dere Vorsicht geboten. Die gesetzlichen Vorschriften sind weitreichend. Im Einzelfall können Indizienbeweise für eine Verurteilung ausreichen.

Der Bereich «Surveillance & Enforcement» bei SIX Exchange Regulation AG überwacht die Kursbildung und den Handel an den Handselsplätzen von SIX so, dass das Ausnützen von Insiderinformationen, Kurs-­ und Marktmani­pulationen sowie Gesetzes­- und Reglementsverletzungen aufgedeckt werden können. Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstigen Missständen werden weitergehende Untersuchungen durchgeführt und die Untersuchungsergebnisse gegebenenfalls der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend «FINMA») und/oder der zuständigen Strafverfolgungsbehörde angezeigt. Bei Reglementsverletzungen kann SIX Exchange Regulation AG Sank­tionsverfahren einleiten.

Die Zuständigkeit der FINMA ist im Bereich des Insiderhandels und der Marktmanipulation nicht auf die der FINMA-­Regulierung unterstellten und prudenziell beaufsichtigten Personen und Institute beschränkt. Damit kann die FINMA im Bereich des Insiderhandels und der Marktmanipulation grundsätzlich gegen jede fehlbare Person respektive Unternehmen vorgehen und Massnahmen verfügen. Die FINMA verfolgt und untersucht Anzeichen für aufsichtsrechtlich relevantes Verhalten und zeigt diese bei zusätzlich strafrechtlich relevantem Verhalten eben­falls den Strafverfolgungsbehörden – wie z.B. der Bundesanwaltschaft – an. Die Bundesanwaltschaft verfügt über wirksame Instrumente und ist bei vorliegender Evidenz auch berechtigt, Massnahmen wie Hausdurchsuchungen durchzuführen oder auf Mobiltelefone und Com­puter zuzugreifen.

Je nachdem, wer die Sanktionen verhängt, können die möglichen Massnah­men vom Berufsverbot über Bussen bis hin zu Haftstrafen von maximal fünf Jahren reichen. Die FINMA kann zudem Feststellungsverfügungen erlas­sen oder öffentlich bekannt machen sowie unrechtmässig erzielte Gewinne einziehen.

Den Emittenten obliegt es, im Zusammenhang mit Insiderinformation unternehmensinterne Regeln und Prozesse zu definieren. Für potenziell delikate Sachverhalte ist es angebracht, Insiderlisten zu führen und mit jedem Beteiligten Vertraulichkeitsvereinbarungen zu unterzeichnen. Die Unterneh­men sind dafür verantwortlich, dass die nötigen Kontrollmechanismen implementiert sind, um kriminelles Verhalten aufzudecken. Der beste Schutz für die Gesellschaft ist eine gute und ausreichende Governance im Zusammenhang mit Insiderinfor­mationen.

Auffälligkeiten im Handel seiner Titel kann der Emittent der Handels­überwachungsstelle von SIX Exchange Regulation AG anzeigen ➔ ser-ag.com/de/contacts/contact-enc.html

Weiterführende Informationen

Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Markt­ verhalten im Effekten­ und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastruktur­gesetz, FinfraG), insbesondere Art. 142f. sowie Art. 154.
➔ fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/853/de

FINMA Rundschreiben 2013/8 «Marktverhaltensregeln»
➔ finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/rundschreiben/finma-rs-2013-08-01012021_de.pdf?la=de

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