Ein regelkonformer Handel ist ein wesentlicher Faktor für die Reputation des Börsen­ und Finanzplatzes Schweiz. Surveillance & Enforcement überwacht die Schweizer Börse so, dass Insiderhandel, Kurs­ und Marktmanipula­tionen und weitere Gesetzes­ und Reglementsverstösse aufgedeckt werden.

Als Insiderinformationen gelten vertrauliche Informationen, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten erheblich zu beein­flussen. Aus Unternehmenssicht kritische Themen sind namentlich Übernahmesituationen sowie die Kommunikation mit (der Gesellschaft allenfalls nahestehenden) bedeutenden Aktionären. Auch bei Blocktra­des, dem Handel mit eigenen Aktien oder Aktienrückkäufen ist beson­dere Vorsicht geboten. Die gesetzlichen Regeln sind breit gefasst. Im Einzelfall können Indizienbeweise für eine Verurteilung ausreichen.

Der Bereich Surveillance & Enforcement bei SIX Exchange Regulation AG überwacht die Kursbildung und den Handel an den Börsen von SIX so, dass das Ausnützen von Insiderinformationen, Kurs­ und Marktmani­pulationen sowie Gesetzes­ und Reglementsverletzungen aufgedeckt werden können. Bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen oder sonstige Missstände werden weitergehende Untersuchungen durchgeführt. Bei Reglementsverstössen leitet SIX Exchange Regulation AG Sank­tionsverfahren ein.

Bei Verdacht auf Gesetzesverstösse werden die Untersuchungsergeb­nisse der FINMA angezeigt. Die Zuständigkeit der FINMA ist im Bereich des Insiderhandels und der Marktmanipulation nicht beschränkt auf die der FINMA­Regulierung unterstellten und prudenziell beaufsichtigten Personen und Institute. Damit kann die FINMA grundsätzlich gegen jede fehlbare Person vorgehen und Massnahmen verfügen. Die FINMA geht Anzeichen für aufsichtsrechtlich relevantes Verhalten nach und zeigt Anzeichen für strafrechtlich relevantes Verhalten eben­ falls bei den Strafverfolgungsbehörden – wie z. B. der Bundesanwaltschaft – an. Die Bundesanwaltschaft verfügt über wirksame Instrumente und ist bei vorliegender Evidenz auch berechtigt, zum Beispiel Hausdurchsuchungen durchzuführen und auf Mobiltelefone und Com­puter zuzugreifen.

Je nachdem, wer Sanktionen ausspricht, reichen mögliche Massnah­men vom Berufsverbot über Bussen bis zu Haftstrafen von maximal fünf Jahren. Auch kann die FINMA eine Feststellungsverfügung erlas­sen oder öffentlich publizieren sowie einen unrechtmässigen Gewinn einziehen.

Den Emittenten obliegt es, für das Thema Insiderinformation firmen­ eigene Regeln und Prozedere zu definieren. Für potenziell delikate Sachverhalte müssen Insiderlisten geführt und mit jedem Involvierten Vertraulichkeitsvereinbarungen unterzeichnet werden. Die Unterneh­men sind dafür verantwortlich, dass die nötigen Kontrollmechanismen installiert sind und kriminelles Verhalten aufgedeckt wird. Der beste Schutz für die Gesellschaft ist eine gute Governance der Insiderinfor­mationen.

Auffälligkeiten im Handel seiner Titel kann der Emittent der Handels­überwachungsstelle von SIX Exchange Regulation AG anzeigen ➔ ser-ag.com/de/contacts/contact-enc.html

Weiterführende Informationen

Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Markt­ verhalten im Effekten­ und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastruktur­gesetz, FinfraG), insbesondere Art. 142f. sowie Art. 154.
➔ fedlex.admin.ch/eli/cc/2015/853/de

FINMA Rundschreiben 2013/8 «Marktverhaltensregeln»
➔ finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/rundschreiben/finma-rs-2013-08-01012021_de.pdf?la=de

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