Beschreibung | - Im Obligationenrecht vorgeschriebene, jährliche Zusammenkunft der Aktionäre; ausserordentliche Versammlungen je nach Bedürfnis
- Die Generalversammlung (GV) wird in der Regel durch den Verwaltungsrat einberufen; im Falle einer kotierten Gesellschaft kann sie auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals vertreten, verlangt werden
- Zu den unübertragbaren Befugnissen der GV und weiteren Rechtsgrundlagen siehe Art. 698 ff OR. (➔ https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/27/317_321_377/ de#part_3/tit_26/chap_3/lvl_A)
- Für an der Schweizer Börse kotierte Gesellschaften mit Sitz im Ausland gelten die rechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes
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Zweck | - Die GV ist das aktienrechtliche Beschlussfassungsorgan der Gesellschaft
- Häufig ist sie zudem die einzige Plattform zur direkten Kommunikation mit den Kleinaktionären
- In Sonderfällen, etwa in Krisensituationen oder bei umstrittenen M&A-Projekten, werden GVs auch medial relevant und haben einen breiteren Reputationseffekt
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Anlass | - GVs müssen gemäss schweizerischem Obligationenrecht spätestens sechs Monate nach dem Jahresabschluss durchgeführt werden
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Inhalt | - Die statutarischen Pflichten umfassen die Festsetzung und Änderung der Statuten, die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle, die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung, die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende, sowie die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates
- Die GV stimmt bindend und separat über die Vergütungen ab, die der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung von der Gesellschaft erhalten. Die Statuten regeln die Einzelheiten zur Abstimmung (siehe ➔ Kapitel 2.5).
- Ab der GV 2024 muss auch der Nachhaltigkeitsbericht der Genehmigung durch die GV unterbreitet werden
- Die Traktandierung weiterer Verhandlungsgegenstände obliegt dem Verwaltungsrat; Aktionären mit einem Stimmrechtsanteil von neu mindestens 0,5 % haben ein Traktandierungsrecht
- Eventuell Rahmenprogramm
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Tipps | - Ob und wie die GV, über die rechtlichen Pflichten hinaus, als Plattform mit Reputationszwecken genutzt werden soll, ist im Rahmen der Unternehmenskommunikation zu definieren
- Bei wichtigen Abstimmungen – etwa Themen der Corporate Governance oder der Vergütung – ist ein frühzeitiger Austausch mit den wichtigsten institutionellen Investoren und Stimmrechtsberatern empfehlenswert
- Bei medialem Interesse werden ein separates PR-Konzept und eine spezifische Medienbetreuung benötigt
- Wenn die Einladung oder die Abstimmungsresultate Tatsachen enthalten, die vom Emittenten als kursrelevant eingestuft werden, finden die Regeln zur Ad-hoc-Publizität Anwendung. In diesem Fall ist eine Ad-hoc-Mitteilung zu publizieren. Zusätzlich sind die Originaldokumente auf der Homepage hochzuladen.
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