3.5 Die Klimaverpflichtung der Schweiz
Am 1. Januar 2025 trat das Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (SR 814.310, KIG) in Kraft. Als Rahmengesetz, welches durch die Klima-Verordnung (SR 814.310.1, KlV) konkretisiert wird, enthält das KlG Vorgaben zum Absenkpfad für die Treibhausgasemissionen der Schweiz, Richtwerte für einzelne Sektoren sowie zwei zeitlich befristete Förderprogramme zur Emissionsreduktion. Das KlG verankert die mittel- und langfristigen Klimaziele der Schweiz und unterstreicht die Bedeutung dieser Ziele für Unternehmen.
Das KlG bezweckt die Festlegung der folgenden drei Ziele:
1. Reduzierung von Treibhausgasemissionen und Nutzung von Negativemissionstechnologien:
Gemäss Art. 3 Abs. 1 KIG soll die Wirkung der in der Schweiz anfallenden, von Menschen verursachten, Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 Null betragen (Netto-Null-Ziel). Hierfür müssen Treibhausgasemissionen so weit wie möglich vermindert werden, und die Wirkung der verbleibenden Treibhausgasemissionen durch Anwendung von Negativemissionstechnologien in der Schweiz und im Ausland ausgeglichen werden.
Art. 5 KlG hält weiter fest, dass alle Unternehmen bis 2050 Netto-Null-Emissionen aufweisen müssen, ohne dabei das Nichteinhalten dieser Vorgabe zu sanktionieren. Zur Unterstützung der Zielerreichung können Unternehmen freiwillig Fahrpläne erarbeiten. Nur Unternehmen, welche von der Förderung von neuartigen Technologien und Prozessen gem. Art. 6 KlG profitieren wollen, müssen einen Fahrplan zu erstellen.
2. Anpassung an den Klimawandel und Schutz vor dem Klimawandel:
Art. 8 Abs. 1 KlG verpflichtet den Bund und die Kantone dazu, den Herausforderungen des Klimawandels aktiv zu begegnen und sich vor seinen Auswirkungen zu schützen. Dazu gehören Massnahmen zur Vorbereitung auf klimabedingte Veränderungen sowie Strategien zur Bewältigung dieser Herausforderungen.
Im Vordergrund dieser Massnahmen steht gem. Art. 8 Abs. 2 KlG die Vermeidung der Zunahme von klimabedingten Schäden an Menschen und Sachwerten, insbesondere infolge des Anstiegs der durchschnittlichen Temperatur und der Veränderung der Niederschläge, klimatischer Extremereignisse und von Veränderungen der Lebensräume und der Artenzusammensetzung.
3. Klimaverträgliche Ausrichtung der Finanzmittelflüsse:
Art. 9 KlG hält fest, dass der Schweizer Finanzplatz einen effektiven Beitrag zur emissionsarmen und gegenüber dem Klimawandel widerstandsfähigen Entwicklung leisten soll. Insbesondere sollen Massnahmen zur Verminderung der Klimawirkung von Finanzmittelflüssen getroffen werden.
Zusammengefasst bringt das KlG die Verpflichtung der Schweiz zum Klimaschutz und entsprechenden Massnahmen zum Ausdruck. Unternehmen haben die Gelegenheit und Verantwortung, Massnahmen zur Dekarbonisierung und zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit zu ergreifen. Es ist deshalb von Bedeutung für Unternehmen, sich mit ihrer Klimastrategie auseinanderzusetzen und diese mit den Klimazielen der Schweiz in Einklang zu bringen.