Für SIX-kotierte Unternehmen gelten je nachdem, wo das Unternehmen seinen Sitz hat, wo es geschäftstätig ist und ob es auch an einer anderen Börse kotiert ist, unterschiedliche Berichtspflichten. Die folgenden vier Szenarien sind möglich:

  1. In der Schweiz geschäftstätige SIX-kotierte Unternehmen: Die meisten SIX-kotierten Schweizer Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, verschiedene nichtfinanzielle Informationen offenzulegen. Ebenso müssen Unternehmen, die nicht unter Artikel 964a-c OR fallen, darauf vorbereitet sein, Anfragen anderer Stakeholder in ihren Zulieferketten, wie z. B. Kunden, oder Finanzinstitute, wie Versicherungen oder Banken, nach nichtfinanziellen Informationen zu beantworten. Es liegt daher im eigenen Interesse dieser Unternehmen, über wesentliche nichtfinanzielle Belange zu berichten, die sie in ihrer Stakeholder-Wesentlichkeitsbewertung ermittelt haben.
  2. In der EU geschäftstätige SIX-kotierte Unternehmen: In der EU geschäftstätige SIX-kotierte Unternehmen müssen möglicherweise die CSRD einhalten und die von der EFRAG herausgegebenen ESRS anwenden. 
  3. SIX-kotierte Unternehmen mit einer zweiten Kotierung («Dual Listing») in den USA: Die SEC hat im März 2024 die Vorschriften für die Offenlegung von Klimadaten verabschiedet. An der US-Wertpapierbörse kotierte Aktiengesellschaften müssen diese Vorschriften nach ihrer Veröffentlichung einhalten. Die Vorschriften sind ab dem Geschäftsjahr 2025 anzuwenden.
  4. In anderen Ländern geschäftstätige SIX-kotierte Unternehmen: Das ISSB hat im Juni 2023 die zwei Standards zur allgemeinen Nachhaltigkeits- und Klimaberichterstattung (IFRS S1 und IFRS S2) veröffentlicht. Diese Standards orientieren sich an den TCFD-Empfehlungen, decken jedoch breitere rechtliche Anforderungen ab.

Letztlich liegt es im Ermessen der einzelnen Rechtsordnungen, ob sie die Anwendung der Offenlegungsstandards IFRS S1 und S2 vorschreiben. Das Vereinigte Königreich zum Beispiel hat die Übernahme der Standards grundsätzlich bestätigt, Form und Art der Übertragung müssen jedoch noch festgelegt werden1. Im Vereinigten Königreich ist die TCFD bereits verbindlich2 für börsenkotierte Unternehmen, Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Beschäftigten. Ebenfalls offenlegungspflichtig sind im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen des Alternative Investment Market (AIM) mit 500 oder mehr Beschäftigten, Personengesellschaften mit beschränkter Haftung (LLPs) mit 500 oder mehr Beschäftigten und einem Umsatz von über 500 Millionen GBP und nicht börsenkotierte Unternehmen mit 500 oder mehr Beschäftigten und einem Umsatz von über 500 Millionen GBP.

Da die Gestaltung der Rahmenbedingungen für die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen in vielen Ländern derzeit noch nicht abgeschlossen ist, müssen die Unternehmen genau beobachten, für welche Vorschriften und Standards sich die einzelnen Länder entscheiden werden, d. h. die CSRD in der EU, die IFRS S1 und S2 des ISSB oder aber die Vorschriften der SEC zur Offenlegung von Klimadaten.
 

* > 250 Beschäftigte, > 40 Millionen EUR Umsatz, > 20 Millionen Gesamtvermögen; Abbildung 5: Berichtsanforderungen im Überblick

1

U K to adopt ISSB’s new international sustainability standards

2

TCFD mandate

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