5.5 Die CSRD im Kontext des Regelwerks zum nachhaltigen Finanzwesen und der Taxonomie

Die CSRD stellt den Gleichklang mit anderen EU-Initiativen für nachhaltiges Finanzwesen, der SFDR und der Taxonomie-Verordnung (Taxonomie) sicher, welche die Hauptpfeiler des Massnahmenpakets zur Umsetzung des Aktionsplans der EU für nachhaltiges Finanzwesen und des europäischen Grünen Deals sind.

Durch die Einführung nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungspflichten für Finanzmarktteilnehmer und 
-berater soll die SFDR mehr Transparenz schaffen, Greenwashing verhindern und die Vergleichbarkeit auf den europäischen Finanzmärkten sicherstellen. Die SFDR ist in hohem Masse mit der EU-Taxonomie verflochten, die ihrerseits zusätzliche taxonomiebezogene Transparenzverpflichtungen für SFDR-Fonds eingeführt hat.

Im Rahmen der Taxonomie sind EU-Unternehmen, die in den Geltungsbereich der CSRD fallen, verpflichtet, darüber zu berichten, wie nachhaltig ihre Geschäftstätigkeiten sind. Diese Angaben gemäss Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung müssen in die jährliche CSRD-Nachhaltigkeitserklärung aufgenommen werden. Dabei muss das Unternehmen sicherstellen, dass diese Angaben in der Nachhaltigkeitserklärung gesondert erkennbar sind. Die Angaben werden zusammen in einem klar erkennbaren Abschnitt des Umweltteils der CSRD-Nachhaltigkeitserklärung dargestellt.

Die daraus resultierenden Daten werden dann Banken und Vermögensverwaltern – im Wesentlichen den von der SFDR erfassten Unternehmen – zugänglich gemacht, damit sie den Anteil ihrer Investitionen, der in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten fliesst, offenlegen können. Diese Offenlegung wird sowohl auf der Ebene der Unternehmen als auch auf der Ebene der Fonds erfolgen: Sie bezieht sich auf SFDR-Fonds nach Artikel 8 und 9 (mit Ausnahme von Produkten nach Artikel 6) und schreibt vor, dass offenzulegen ist, wie und in welchem Umfang die diesen Fonds zugrunde liegenden Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten fliessen, die gemäss der Taxonomie-Verordnung als ökologisch nachhaltig gelten.

Die EU-Taxonomie beschreibt ein europäisches Klassifikationssystem, das ein einheitliches Verständnis «grüner» oder ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten im Rahmen der neuen Berichtspflichten in der EU verlangt. In dieser Hinsicht sind ökologische Wirtschaftstätigkeiten nachhaltig, wenn sie:

  • unter Zugrundelegung der detaillierten (in delegierten Rechtsakten festgelegten) technischen Bewertungskriterien einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines der sechs in der Taxonomie definierten Umweltziele leisten;
  • nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der anderen fünf Ziele führen (unter Zugrundelegung der in den delegierten Rechtsakten festgelegten Kriterien und Schwellenwerte);
  • unter Einhaltung des Mindestschutzes (einschliesslich der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, der Internationalen Arbeitsorganisation usw.) ausgeübt werden.

 

In der Taxonomie-Verordnung sind sechs Umweltziele festgelegt:

  • Klimaschutz
  • Anpassungen an den Klimawandel
  • Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
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