Das Schweizer Recht umfasst drei verschiedene Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: 

  • die Berichterstattung über nichtfinanzielle Belange,
  • die Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten betreffend Kinderarbeit und Konfliktmineralien und
  • die Transparenzpflichten für Rohstoffunternehmen.

Die folgenden Punkte geben einen Überblick über den Anwendungsbereich und den Umfang der Transparenzpflichten:

1 Berichterstattung über nichtfinanzielle Belange (Art. 964a-964c OR)

  • Schweizer börsenkotierte Unternehmen, die bestimmte Grössenkriterien überschreiten, und prudentiell beaufsichtigte Unternehmen
  • Berichterstattung über Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Massnahmen zur Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung der Korruption

2 Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten betreffend Kinderarbeit und Konfliktmineralien (Art. 964j-964l OR; VSoTr)

  • Grundsätzlich jedes Unternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz, das Produkte importiert, verarbeitet oder anbietet, die Mineralien aus Konfliktgebieten enthalten oder Produkte oder Dienstleistungen, die potenziell mit Kinderarbeit verbunden sind; eine Ausnahme gilt für kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen mit geringen Risiken im Bereich Kinderarbeit

  • Lieferkettenpolitik und System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette, eine systematische Überprüfung aller Produkte oder Dienstleistungen ist jedoch nicht erforderlich

3 Transparenzpflichten für Rohstoffunternehmen (Art. 964d-964i OR)

  • Unternehmen, die der ordentlichen Revision unterliegen und entweder direkt oder indirekt (über eine Mehrheitsbeteiligung) im Bereich der Gewinnung von Mineralien, Erdöl oder Erdgas oder der Ernte von Holz in Primärwäldern tätig sind

  • Berichterstattung über Zahlungen (Bar- oder Sachleistungen) an staatliche Stellen mit einem Wert von mindestens 100 000 CHF (durch Einmalzahlung oder Mehrfachzahlungen mit einem Gesamtwert von mindestens 100 000 CHF)

Im Rahmen der nichtfinanziellen Berichterstattung erliess der Bundesrat die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange (SR 221.434, TFCD-Verordnung), welche seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist. Diese konkretisiert die Berichterstattung der Unternehmen betreffend Klimabelange, als Teil der Umweltbelange gemäss Art. 964b Abs. 1 OR. Dabei gilt es im Besonderen die Themenbereiche Governance, Strategie, Risikomanagement sowie Kennzahlen und Ziele zu beachten (Art. 3 Abs. 1 lit. a-d TCFD-Verordnung). 

Basierend auf den Ergebnissen der Aufträge des EFD, die Regeln der TFCD-Verordnung auf ihre internationale Vergleichbarkeit zu prüfen sowie Mindestanforderungen zur Umsetzung der Klimaziele von Finanzunternehmen gem. KlG sicherzustellen, schlug der Bundesrat am 6. Dezember 2024 eine Revision der Verordnung vor. In seiner Sitzung vom 25. Juni 2025 hat der Bundesrat entschieden, die Revision vorläufig zu pausieren. Der Bundesrat hat dem EFD am 21. März 2025 den Auftrag erteilt, die möglichen Varianten für eine pragmatische Änderung der Gesetzgebung zur nachhaltigen Unternehmensführung, darunter auch die Bestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Obligationenrecht, auszuarbeiten. Deshalb soll – obwohl die Revision der TFCD-Verordnung in der Vernehmlassung inhaltlich mehrheitlich begrüsst wurde – mit der Umsetzung der Verordnung zur Klimaberichterstattung von Firmen zugewartet werden, bis Klarheit über diese Änderungen sowie über die regulatorische Entwicklung in der Europäischen Union besteht. Sobald die Europäische Union über ihre angekündigten Vereinfachungen entschieden hat, spätestens jedoch im Frühjahr 2026, wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen entscheiden.

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