Das Schweizer Recht umfasst drei verschiedene Verpflichtungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung: 

  • die Berichterstattung über nichtfinanzielle Belange,
  • die Transparenzpflichten für Rohstoffunternehmen und
  • die Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten betreffend Kinderarbeit und Konfliktmineralien.

Die folgenden Punkte geben einen Überblick über den Anwendungsbereich und den Umfang der Transparenzpflichten:

1 Berichterstattung über nichtfinanzielle Belange (Art. 964a-964c OR)

  • Schweizer börsenkotierte Unternehmen, die bestimmte Grössenkriterien überschreiten, und prudentiell beaufsichtigte Unternehmen
  • Berichterstattung über Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Massnahmen zur Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung der Korruption

2 Transparenzpflichten für Rohstoffunternehmen (Art. 964d-964i OR)

  • Unternehmen, die der ordentlichen Revision unterliegen und entweder direkt oder indirekt (über eine Mehrheitsbeteiligung) im Bereich der Gewinnung von Mineralien, Erdöl oder Erdgas oder der Ernte von Holz in Primärwäldern tätig sind
  • Berichterstattung über Zahlungen (Bar- oder Sachleistungen) an staatliche Stellen mit einem Wert von mindestens 100 000 CHF (durch Einmalzahlung oder Mehrfachzahlungen mit einem Gesamtwert von mindestens 100 000 CHF)

3 Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten betreffend Kinderarbeit und Konfliktmineralien (Art. 964j-964l OR; VSoTr)

  • Grundsätzlich jedes Unternehmen mit Sitz, Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung in der Schweiz, das Produkte importiert, verarbeitet oder anbietet, die Mineralien aus Konfliktgebieten enthalten oder Produkte oder Dienstleistungen, die potenziell mit Kinderarbeit verbunden sind; eine Ausnahme gilt für kleine und mittlere Unternehmen sowie Unternehmen mit geringen Risiken im Bereich Kinderarbeit
  • Lieferkettenpolitik und System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette, eine systematische Überprüfung aller Produkte oder Dienstleistungen ist jedoch nicht erforderlich

Im Rahmen der nichtfinanziellen Berichterstattung erliess der Bundesrat per 1. Januar 2024 die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange (SR 221.434; TCFD-Verordnung). Diese konkretisiert die Berichterstattung der Unternehmen betreffend Klimabelange, als Teil der Umweltbelange gemäss Art. 964b Abs. 1 OR. Dabei gilt es im Besonderen, die Themenbereiche gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a-d der TCFD-Verordnung zu beachten. In Anlehnung an die «Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures» in der Fassung vom Juni 2017 und den Anhang «Implementing the Recommendations of the Task Force on Climate-related Financial Disclosures» in der Fassung vom Oktober 2021 hat dabei gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. d der TCFD-Verordnung eine Offenlegung von Scope-1-, Scope-2- und – soweit angemessen – Scope-3-Treibhausgasemissionen sowie damit verbundener Risiken zu erfolgen.

Anlässlich der Sitzung des Bundesrates vom 26. Juni 2024 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Änderung der Bestimmungen betreffend der Nachhaltigkeitsberichterstattung eröffnet. Aufgrund von Weiterentwicklungen der Rechtslage in der EU, die direkt oder indirekt auch Schweizer Unternehmen betreffen, schlägt der Bundesrat strengere Regeln für die Berichterstattung vor. Neu sollen nicht nur alle Publikumsgesellschaften, sondern jegliche Unternehmen, welche die vorgeschlagenen gesenkten Schwellenwerte erreichen, zur Berichterstattung verpflichtet werden.

Teilen
Drucken
PDF