3.3 Vielfalt
Für börsenkotierte Unternehmen ab einer bestimmten Grösse schreibt das Schweizer Recht Geschlechterquoten für den Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung vor. Unternehmen fallen in den Anwendungsbereich, wenn sie die in Art. 727 Abs. 1 Ziff. 2 OR festgelegten Schwellenwerte überschreiten, d.h., wenn sie in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden drei Kriterien erfüllen:
| (i) | eine Bilanzsumme von mehr als 20 Mio. CHF; |
| (ii) | einen Umsatz von mehr als 40 Mio. CHF; |
| (iii) | mindestens 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt. |
Die Quoten für das unterrepräsentierte Geschlecht (in der Regel Frauen) betragen 30% für den Verwaltungsrat und 20% für die Geschäftsleitung, wobei für diese Regelungen Übergangsfristen zur Umsetzung bis 2026 (für den Verwaltungsrat) bzw. 2031 (für die Geschäftsleitung) gelten.
Erfüllt ein Unternehmen eine der beiden Quoten nicht, muss es im Vergütungsbericht die Gründe für die Nichteinhaltung sowie die Massnahmen zur Förderung des unterrepräsentierten Geschlechts offenlegen (sog. «Comply-or-Explain»-Ansatz).