4.2 Nichteinhaltung der Berichterstattungspflichten und Verletzung von Sorgfaltspflichten
Die vorsätzliche Nichteinhaltung der Berichterstattungspflichten kann mit einer Busse von bis zu 100 000 CHF geahndet werden (Fahrlässigkeit wird gemäss Art. 325ter des schweizerischen Strafgesetzbuches mit einer Busse von bis zu 50 000 CHF bestraft). Die Verletzung von Sorgfaltspflichten wird hingegen nicht strafrechtlich sanktioniert. Für die zivilrechtliche Haftung gibt es keine neuen gesetzlichen Bestimmungen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber besondere Sorgfaltspflichten einführen wollte, die es dem Einzelnen ermöglichen, bei Nichteinhaltung der Sorgfalts- und besonderen Berichterstattungspflichten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend zu machen. Insbesondere können die Sorgfaltspflichten gemäss Art. 964k OR oder der gemäss Art. 964b OR festgelegten Konzepte nicht als Schutznorm im Falle eines Vermögensschadens oder der Verletzung absoluter Rechtsgüter durch Unterlassung herangezogen werden.