Um den Emittenten die Einhaltung der neuen Anforderungen bezüglich Berichterstattung zu nichtfinanziellen Belangen zu erleichtern, sind nachfolgend die derzeit geltenden Standards der Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten zusammengefasst. Darüber hinaus wird ein Ausblick auf die vorgeschlagenen Änderungen gegeben.

Am 1. Januar 2022 sind neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten, mit denen Berichterstattungspflichten über nichtfinanzielle Belange und Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Lieferkette sowie besondere Berichterstattungspflichten zur Vermeidung von Kinderarbeit und zur ethischen Beschaffung von Mineralien aus Konfliktgebieten eingeführt wurden.

Diese Bestimmungen sind Teil des schweizerischen Obligationenrechts (OR). Sie orientieren sich an der EU-Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (NFRD), welche durch die EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) ersetzt wurde, der EU-Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten und dem niederländischen Gesetz über die Sorgfaltspflicht hinsichtlich Kinderarbeit. Die neuen Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Lieferkette unterliegen zudem der Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit, kurz Konfliktmineralien- und Kinderarbeitsverordnung, vom 3. Dezember 2021 (VSoTr). Die Berichterstattung über Klimabelange gemäss Art. 963a-c OR wurde schliesslich durch die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange vom 23. November 2022, die 2024 in Kraft getreten ist, präzisiert. Die Berichterstattung nach diesen Standards ist ab 2024 Pflicht. Die Konzepte und Sorgfaltspflichten, die den im Jahr 2024 veröffentlichten Berichten zugrunde liegen, mussten bereits per 1. Januar 2023 festgelegt und in Kraft gesetzt bzw. umgesetzt werden.

Am 26. Juni 2024 hat der Bundesrat nun eine Vernehmlassung zu einer Revision der Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Schweizer Unternehmen eröffnet. Die vorgeschlagene Änderung von Art. 964a - 964c OR (der Vorentwurf) soll die aktuellen Schweizer Bestimmungen zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Angelegenheiten mit der europäischen CSRD in Einklang bringen. Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis zum 31. Oktober 2024. Der Bundesrat wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen festlegen. Die Unternehmen haben dann zwei Jahre Zeit, die neuen Bestimmungen umzusetzen.

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