Um den Emittenten die Einhaltung der Anforderungen bezüglich Due Diligence und Berichterstattung zu nichtfinanziellen Belangen zu erleichtern, sind nachfolgend die derzeit geltenden Standards der Berichterstattungs- und Sorgfaltspflichten zusammengefasst. Darüber hinaus wird ein Ausblick auf die vorgeschlagenen Änderungen gegeben.

Am 1. Januar 2022 sind neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten, mit denen Berichterstattungspflichten über nichtfinanzielle Belange und Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Lieferkette sowie besondere Berichterstattungspflichten zur Vermeidung von Kinderarbeit und zur ethischen Beschaffung von Mineralien aus Konfliktgebieten eingeführt wurden.

Diese Bestimmungen sind Teil des schweizerischen Obligationenrechts (OR). Sie orientieren sich an der EU-Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen (NFRD), welche durch die EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) ersetzt wurde, der EU-Verordnung über Mineralien aus Konfliktgebieten und dem niederländischen Gesetz über die Sorgfaltspflicht hinsichtlich Kinderarbeit. Die neuen Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Lieferkette unterliegen zudem der Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit, kurz Konfliktmineralien- und Kinderarbeitsverordnung, vom 3. Dezember 2021 (VSoTr). Die Berichterstattung über Klimabelange gemäss Art. 963a-c OR wurde schliesslich durch die Verordnung über die Berichterstattung über Klimabelange vom 23. November 2022, die 2024 in Kraft getreten ist, präzisiert. Die Berichterstattung nach diesen Standards ist ab 2024 Pflicht. Die Konzepte und Sorgfaltspflichten, die den im Jahr 2024 veröffentlichten Berichten zugrunde liegen, mussten bereits per 1. Januar 2023 festgelegt und in Kraft gesetzt bzw. umgesetzt werden.

Am 26. Juni 2024 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur Revision der Vorschriften über die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Schweizer Unternehmen. Die vorgeschlagene Änderung der Artikel 964a–964c OR (Vorentwurf) zielt darauf ab, die geltenden Schweizer Bestimmungen zur nichtfinanziellen Berichterstattung an die europäische CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) anzugleichen. Rund sechs Monate später leitete der Bundesrat zudem die Vernehmlassung zur Revision der Verordnung über die Klimaberichterstattung ein. Konkret sieht die vorgeschlagene Änderung vor, die TCFD-Empfehlungen durch einen anderen international anerkannten Standard oder durch den in der Europäischen Union verwendeten Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandard, die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), zu ersetzen. Die revidierte Verordnung über die Klimaberichterstattung würde zudem Mindestanforderungen für Netto-Null-Fahrpläne festlegen.

Nach dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Bereich Nachhaltigkeit (CSDDD) prüfte der Bundesrat eine vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) sowie vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) in Auftrag gegebene Studie, um das weitere Vorgehen für die Schweizer Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten zu bestimmen. Diese Studie bewertete die Auswirkungen der CSDDD auf Schweizer Unternehmen. Eine Revision und Verstärkung der entsprechenden Pflichten ist auch Ziel der zweiten Konzernverantwortungsinitiative, die im Januar 2025 lanciert wurde. Der Bundesrat kündigte im September 2025 einen Gegenvorschlag zu dieser Initiative an.

Angesichts der bedeutenden Änderungen, die die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 im Rahmen ihres sogenannten „Omnibus-Pakets“ zur Vereinheitlichung und Vereinfachung der Nachhaltigkeitsvorschriften ankündigte, beschloss der Bundesrat am 21. März 2025 bzw. am 25. Juni 2025, die Revisionen des Obligationenrechts und der Verordnung über die Klimaberichterstattung vorläufig auszusetzen – bis die EU ihre geplanten Anpassungen abgeschlossen hat, jedoch höchstens bis Frühjahr 2026 bzw. Januar 2027.

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