Die Anforderungen an die Nachhaltigkeit sind im Schweizer Recht im Vergleich zum Recht der EU niedriger. In den letzten Jahren hat der Schweizer Gesetzgeber jedoch mehrere ESG-Bestimmungen erlassen, um mit den internationalen Entwicklungen, insbesondere mit den Anforderungen des EU-Rechts, gleichzuziehen. Die Say-on-Pay-Regeln für die Mitbestimmung der Aktionäre bei der Vergütung der Unternehmensleitung, die einen höheren Standard als viele andere ausländische Rechtsordnungen setzten, traten hingegen bereits vor fast zehn Jahren in Kraft.

ESG (Environmental, Social and Governance) steht für Umwelt, Soziales und Unternehmensführung. Der Begriff ist im Schweizer Recht nicht definiert und bezieht sich im Allgemeinen auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (d. h. insbesondere auf die nichtfinanzielle Berichterstattung) und die damit verbundenen Sorgfaltspflichten.

Die wichtigsten Nachhaltigkeitsregeln für börsenkotierte Schweizer Unternehmen sind im schweizerischen Obligationenrecht (SR 220; OR) festgehalten. Bestimmte Verpflichtungen werden in Verordnungen zum OR näher erläutert.

Nachfolgend wird auf die wichtigsten Nachhaltigkeitspflichten für börsenkotierte Unternehmen eingegangen:

  • Say-on-Pay-Regeln
  • Vielfalt
  • Nachhaltigkeitsberichterstattung
  • Klimaverpflichtung

Diese Pflichten werden in allgemeiner und vereinfachter Form dargestellt. Diese Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

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