6.1 Überblick und aktuelle Rahmenbedingungen der geografischen Geltungsbereiche
In der Schweiz sind die nichtfinanziellen Offenlegungspflichten in Artikel 964a-c des schweizerischen Obligationenrechts (OR) festgelegt. Sie sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und seit dem Geschäftsjahr 2023 anwendbar. In Europa ist die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) seit dem 1. Januar 2024 wirksam. Die finalen Leitfäden zur Umsetzung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sowie die finale Liste der in den ESRS enthaltenen Datenpunkte, welche von der Europäischen Kommission (EK) und der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) ausgearbeitet wurden, wurden am 31. Mai veröffentlicht. Die US-amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde hat am 6. März 2024 neue Vorschriften zur Verbesserung und Standardisierung der klimabezogenen Offenlegung durch börsenkotierte Unternehmen und bei öffentlichen Angeboten verabschiedet. Die vom International Sustainability Standards Board (ISSB) herausgegebenen Standards IFRS S1 und S2 wurden am 26. Juni 2023 veröffentlicht und sind seit 1. Januar 2024 anzuwenden. Die Vorschriften und Pflichten zur Nachhaltigkeits- und Klimaberichterstattung entwickeln sich in rasantem Tempo. In den nächsten drei Abschnitten wird auf die geplanten, auf dem geografischen Geltungsbereich beruhenden Berichtspflichten, die vorgeschlagenen nächsten Schritte und die Fälle, in denen externe Unterstützung von Nutzen sein könnte, eingegangen.