5.1 Überblick und aktuelle Rahmenbedingungen der EU
Am 5. Januar 2023 ist die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen («Corporate Sustainability Reporting Directive», CSRD) in Kraft getreten. Sie modernisiert und stärkt die Vorschriften der seit 2018 geltenden Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung («Non-Financial Reporting Directive», NFRD). Die neue Richtlinie soll mit detaillierteren Anforderungen an die Offenlegung die notwendige Vergleichbarkeit nichtfinanzieller Informationen sicherstellen.
Die europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung («European Sustainability Reporting Standards», ESRS) schreiben nun konkret vor, wie Unternehmen über die Auswirkungen ihrer Tätigkeiten auf Menschen und Umwelt, sowie über die Risiken und Chancen, die sich aus sozialen und ökologischen Fragen ergeben, berichten sollen. Deren Anwendung ist verpflichtend für alle Unternehmen, die der Berichterstattungspflicht nach der CSRD nachkommen. Somit ist sichergestellt, dass Unternehmen in der gesamten EU vergleichbare und zuverlässige Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen.
CSRD: Ausweitung des Kreises betroffener Unternehmen
Ein zentrales Element der CSRD ist die Ausweitung des Kreises der berichtspflichtigen Unternehmen. Neu in den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen aufgenommen werden nun auch folgende Unternehmen:
- alle EU-börsenkotierten Unternehmen in- oder ausserhalb der EU unabhängig von ihrer Grösse (ausschliesslich Mikrounternehmen oder Kleinstunternehmen)
- alle grossen Unternehmen unabhängig von einer Börsennotierung (die mindestens zwei der drei Kriterien erfüllen: mehr als 250 Beschäftigte, mehr als 50 Millionen Euro Umsatz und/oder mehr als 25 Millionen Euro Gesamtvermögen)4
- Unternehmen aus Drittländern, die in der EU einen konsolidierten Nettoumsatz von 150 Millionen Euro erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben, die mehr als 40 Millionen Euro Umsatz erzielt.
Eine EU-Tochtergesellschaft (oder Untergruppe) kann ihre eigenständigen Berichterstattungspflichten erfüllen, wenn sie im CSRD-Bericht einer EU- oder Nicht-EU-Muttergesellschaft enthalten ist. Alternativ kann die Anforderung erfüllt werden, wenn die EU-Tochtergesellschaft in einem CSRD-Bericht aufgenommen ist, der mittels «künstlicher Konsolidierung» erstellt wurde (d. h. ein CSRD-Bericht, der die Informationen aller relevanten EU-Tochtergesellschaften kombiniert, ähnlich wie konsolidierte Finanzberichte).
Für (börsenkotierte) kleine und mittlere Unternehmen (KMU) schlägt die Europäische Kommission die Ausarbeitung separater Standards vor, die den begrenzten Ressourcen dieser Unternehmen Rechnung tragen. Börsenkotierte KMU haben die Berichtspflichten ab dem 1. Januar 2026 zu erfüllen, können aber bis 2028 auf eine Nachhaltigkeitsberichterstattung verzichten, wenn sie dies im Lagebericht des Managements begründen.
Auch für Unternehmen aus Drittstaaten sind gesonderte Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung durch einen delegierten Rechtsakt der Kommission geplant. Derzeit sind die inhaltlichen Entwicklungen jedoch noch nicht abschätzbar.
Der generell ausgedehnte Umfang der Offenlegung trägt der Tatsache Rechnung, dass sowohl Kleinanleger als auch institutionelle Anleger wie Vermögensverwalter zunehmend auf Nachhaltigkeitsinformationen angewiesen sind. Sie nutzen diese Informationen, um verlässlich ihren individuellen Nachhaltigkeitspräferenzen entsprechend zu investieren oder im Falle von Vermögensverwaltern, um den steigenden Anforderungen der Verordnung über die Offenlegung nachhaltiger Finanzprodukte («Sustainable Finance Disclosure Regulation», SFDR) gerecht zu werden.
CSRD: Pflicht zur externen Prüfung
Mit der CSRD wurde auch eine EU-weite Pflicht zu einer unabhängigen externen Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen eingeführt, um die Glaubwürdigkeit der berichteten Informationen zu erhöhen. Vorerst ist nur eine Prüfung mit begrenzter Prüfsicherheit vorgeschrieben, die weniger umfangreiche Verfahren vorsieht im Vergleich zu einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit. Allerdings soll die Prüfungstiefe schrittweise erweitert werden. Bis Oktober 2028 wird die Kommission gemeinsame Standards für die hinreichende Prüfungssicherheit bereitstellen.
1 | Am 21. Dezember 2023 ist die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 zur Änderung der Bilanzrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU) im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen. Mit dieser Änderung wurden die bisherigen monetären Schwellenwerte für «Bilanzsumme» und «Umsatzerlös», die für die Einstufung der Unternehmensgrösse entscheidend sind, inflationsbereinigt und somit um etwa 25 % erhöht. |